Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 01. Januar 1986

 

Vertragsgrundlage für die zu erbringenden Leistungen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist. Abweichende Verfügungen und Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Widersprechen sich die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vertragspartner, so gelten nur die vorliegenden Bedingungen.

 

I. Angebot

1.Unsere Angebote sind freibleibend bezügl. Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.
2.An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Anbieter das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen weder nachgebildet noch anderen Personen, insbesondere keinen Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden.
3.Nach Angebotsabgabe eintretende Kostenänderungen (Löhne, Materialpreise, Hilfsstoffe, Transportkosten, Umsatzsteuer usw.) werden ab Inkrafttreten gesondert berechnet.
4.Die vom Anbieter vorgelegten Muster gelten nur als Durchschnittsmuster, da sie das betreffende Material in der Regel nicht genau charakterisieren.
5.Bezüglich der angebotenen Preise und der im Angebot genannten Lieferfristen hält sich der Anbieter bis 14 Tage nach dem Datum der Abgabe des Angebots gebunden.

II. Umfang und Beschaffenheit der Lieferung

1.Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist die schriftliche detaillierte Auftragsbestätigung maßgebend.

2.Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammen-passend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, wie Flecken, Adern und Schattierungen sind jedoch keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde, die zu Beanstandungen nicht berechtigen. Bei vorgefertigten Bodenplatten und Fliesen bestehen immer Farb- und Struktur-unterschiede zu Werkstücken, die aus Rohtafeln gefertigt werden (verschiedene Rohblöcke). Sachgemäße Kittungen, Verklammerungen und Verdoppelungen bilden bei vielen Natursteinen einen wesentlichen und erforderlichen Bestandteil werkgerechter Bearbeitung und berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Durch die heute preisgünstige Herstellung der Bodenplatten sind geringe Fehler an den Kanten und Ecken sowie Polierschatten nicht zu vermeiden und kein Grund zu Beanstandungen.

3.Geringfügige Maßabweichungen, welche genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.

4.Nebenarbeiten wie Stemmarbeiten, Aussparungen, Dübel und sonstige Befestigungsmittel werden gesondert berechnet.

III. Lieferzeit

1.Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und evtl. zu leistenden Anzahlungen.

2.Die vereinbarten Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, z.B. bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Beförderungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung der Rohmaterialien, Fehlfallen des Werkstoffes (Ausschuss) usw..

3.Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

4.Die Lieferfrist ist vom Auftragnehmer eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand die Werkstätte des Auftragnehmers verlassen hat oder dem Besteller die Abtransportbereitschaft mitgeteilt ist.

5.Teillieferungen sind gestattet.

IV. Preise und Zahlung

1.Die Preise gelten ab Werkstätte, ausschlie0lich Verpackung.

2.Auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist, sind stets die Einzel-preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgebend.

3.Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bar beim Auftragnehmer ohne jeden Abzug zu erfolgen, und zwar 1/3 Anzahlung bei Erhalt der Auftrags-bestätigung, 1/3 bei Fertigstellung des Auftrages, Rest innerhalb 14 Tagen nach Rechnungszugang.

4.Bei Überschreitungen der Zahlungsfristen werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen erhoben, die in Höhe von vier Prozent über dem Diskont-satz der Deutschen Bundesbank liegen.

5.Aufrechnungen sind dem Auftragnehmer gegenüber grundsätzlich unzulässig. Die Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.

6.Bei Annahme von Wechseln als Zahlungsmittel behalten wir uns Rückgabe vor Verfall vor. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck gelten erst mit deren Einlösung als erfüllt. Bei Wechselprotesten oder gerichtlichen Maßnahmen werden unsere Gesamtforderungen sofort fällig, auch wenn wir dagegen Wechsel oder Akzepte mit späterer Fälligkeit angenommen haben.

7.Ist die Verlegung oder Montage durch uns auszuführen, erfolgt dieser erst nach restloser Zahlung der gelieferten Materialien.

8.Die Mindestberechnung pro Werkstück beträgt 1,00 lfdm in der Länge und 0,20 m in der Breite.

V. Beanstandungen

1.Mängelrügen für offensichtliche Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Tage nach Rechnungserhalt beim Auftragnehmer schriftlich angebracht werden.

2.Der Auftragnehmer kann die Beseitigung evtl. Mängel verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

3.Ist die Beseitigung eines evtl. Mangels nach Lage der Dinge unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann sie der Auftragnehmer verweigern. In diesem Falle kann der Besteller Minderung der Vergütung (§§634 Abs. 4, 472 BGB) verlangen. Gleiches gilt bei Fehlschlagung einer versuchten Nachbesserung. Im Übrigen sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen.

4.Die Prüfung der Waren durch den Käufer hat stets bei Übernahme, spätestens aber vor dem Verlegen zu erfolgen.

5.Nach Verlegung der Materialien durch den Auftraggeber oder Dritte können Reklamationen in keinem Fall anerkannt werden.

6.Bei berechtigten Beanstandungen kann nur der Rechnungsbetrag für das beanstandete Stück bis zur endgültigen Regelung zurückgehalten werden. Reklamationen entbinden nicht von der termingerechten Zahlung.

7.Sonderangebote sind von jeder Beanstandung ausgeschlossen und sofort netto zahlbar.

8.Rohtafel-Lieferungen vom Lager Bürstadt sind nicht reklamationsfähig. Rohtafel-Lieferungen sind immer am Lager, spätestens beim Verladen zu überprüfen.

VI. Haftung für sonstige Schäden

1.Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter, nicht rechtzeitiger Lieferung oder Nichtlieferung oder aus anderen sonst noch in Frage kommenden Gründen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ausgeschlossen. Soweit mit der Lieferung zusammenhängende, aber erst nach Fertigstellung des Auftrages entstandene Schadenersatzansprüche dritter Personen in Frage kommen, haftet dafür im Verhältnis des Bestellers zum Auftragnehmer ausschließlich der Besteller.

VII. Beförderung und Gefahr

1.   Die Beförderung der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

2.   Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Falle beim Verlassen der Werkstätte des Auftragnehmers.

3.   Eine Lieferung zur Baustelle usw. ist nur möglich, wenn diese auf gut befahrbaren Straßen zu erreichen ist. Das Abladen hat bauseits zu erfolgen. Abladen mittels LKW-Kran wird gesondert berechnet.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.   Die Ware wird nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Dieser bleibt solange bestehen, als sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber, also auch aus vorherigen oder späteren Lieferungen oder Geschäften jeder Art, sowie auch solche die abgegolten sind, die aufgrund Gesetzes bestehen.

2.   Geht das Eigentum an der gelieferten Ware etwa durch Verkauf oder durch Verarbeitung seitens des Kunden auf Dritte über, so tritt der Kunde alle sich hieraus für ihn ergebenden Ansprüche sicherungshalber an uns ab. Der Kunde verpflichtet sich auf seine Kosten für die Erfüllung dieser Ansprüche zu sorgen, sofern dies von uns verlangt wird. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bei dem Kunden durch Feuer, Wasser und dergl. verderben, so tritt der Kunde schon jetzt etwa hierfür bestehende Ansprüche gegenüber Versicherern an uns ab. Die unter dieser Ziffer genannten Abtretungen bleiben solange bestehen, bis sämtliche unserer Forderungen gegenüber dem Kunden befriedigt sind.

IX. Erfüllungsort

1.   Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Betriebes des Auftragnehmers und sein Geschäftslokal.

X. Gerichtsstandsvereinbarung

1.   Für den Fall, dass der Kunde Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand die Niederlassung des Lieferers. Gerichtsstand ist darüber hinaus der Ort der Niederlassung des Lieferers, wenn der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Bereich des Gesetzes verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2.   Sind obige Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Wohnsitz des Kunden Gerichtsstand.

XI. Nebenabreden und Sonstiges

1.   Notwendige behördliche Genehmigungen zur Ausführung des Auftrages hat der Besteller zu beschaffen, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich die Beschaffung übernommen hat.

2.   Alle in der Auftragsbestätigung nicht enthaltenen mündlichen oder früheren schriftlichen Abreden sind für beide Teile nicht verbindlich. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

3.   Bei Montage sind ein ungehindertes Anfahren mittels Lastzug auch bei schlechtem Wetter auf einer Ebene  bis zur Verwendungsstelle und Abladen sowie Lagerung daselbst sowie eine ungehinderte Montage in einem Zuge zugrunde gelegt. Soweit diese Voraussetzungen fehlen oder Nachbestellungen erfolgen, werden Mehrkosten berechnet. Bei Lieferung mit Kran-LKW ist die Kran-Entladung nur auf ebener Fläche möglich. Bei schweren Paletten/Kisten ist ein Abladen mit dem LKW-Kran nur unmittelbar neben dem LKW möglich. Ein Anspruch auf besondere Platzierung der Ware besteht nicht. Dem Kundenwunsch wird entsprochen, soweit dies technisch (Hubkraft, Reichweite) möglich ist. Hier-durch verlängerte Entladezeiten oder erforderliches Umladen sowie Wartezeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, werden zusätzlich berechnet. Einweg-Verpackungsmaterialien werden bei frachtfreier Rücklieferung von uns zurückge-nommen und kostenlos entsorgt. Eine Rückvergütung/Gutschrift erfolgt nicht.

4.   Der Auftraggeber hat unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: Wasser und Bausrom (16 A), Möglichkeiten des Ableerens von Bauschutt neben dem Arbeits-platz, Anbringen und Unterhalten von evtl. Baugeländern - Verkehrssicherungs-pflicht - obliegt dem Auftraggeber.

5.   Bei fehlerhaften Betonläufen werden Mehrkosten berechnet. Fugen zwischen Betonläufen und Stufen sind bauseits auszufüllen. Konstruktionshöhe bis 6 cm. Mehraufzug wird gesondert berechnet. Bodenplatten an geschweiften, runden und nicht fluchtgerechten Anschlüssen gegen Mehrpreis, ebenso das Anlegen und dauerplastische Ausfüllen von Dehnfugen, Sonderausführung z.B. das Verlegen auf Dämmplatten oder Bodenheizungen werden gesondert berechnet. Im Verlegebereich müssen Türfutter und Anschlagschienen sitzen. Verlegen der Bodenplatten und Sockel zusammen mit der Treppenmontage in einem Zuge. Bodenbeläge ohne Baustellenschliff weisen Verzahnungen auf.

6.   Während der Ausführungszeit von Verlegearbeiten einschl. zwei Tage nach Fertigstellung dürfen die Belagsflächen nicht betreten werden. Dies erfordert insbesondere bei Treppenhaus- und Bodenbelagsarbeiten, dass weder der Auftraggeber noch dritte Personen Zutritt im Arbeitsbereich haben. Bei Verstößen hiergegen entfällt für den Auftragnehmer jegliche Gewährleistungspflicht.

7.   Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen sind diese so umzudeuten, dass der mit ihnen verfolgte Zweck möglichst erreicht wird. Die Wirksamkeit der übrigen allgem. Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.